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   OLG Brandenburg, 05.04.2007 - 5 U 74/06   

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https://dejure.org/2007,23746
OLG Brandenburg, 05.04.2007 - 5 U 74/06 (https://dejure.org/2007,23746)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.04.2007 - 5 U 74/06 (https://dejure.org/2007,23746)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05. April 2007 - 5 U 74/06 (https://dejure.org/2007,23746)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsweg bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Herausgabe eines Grundstücks und Berichtigung des Grundbuchs bei Ausreise aus der ehemaligen DDR; Verweis eines Verfahrens an ein Zivilgericht nach Rücknahme des Restitutionsantrags; Erweiterung der Rechtswegzuständigkeit ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZGB/DDR § 33 Abs. 2; ; ZGB/DDR § 70; ; ZGB/DDR § 70 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz; ; ZGB/DDR § 70 Abs. 2 Satz 1; ; ZGB/DDR § 70 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § ... 894; ; BGB § 985; ; EGBGB Art. 233 § 2; ; EGBGB Art. 233 § 7; ; EGBGB Art. 233 § 7 Abs. 1; ; VermG § 1 Abs. 1; ; VermG § 1 Abs. 3; ; VermG § 3; ; VermG § 3 Abs. 1; ; VermG § 4 Abs. 2 Satz 1; ; VermG § 4 Abs. 2 Satz 2; ; VermG § 7 Abs. 7 Satz 1; ; GVG § 17 Abs. 2 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.04.1992 - V ZR 83/91

    Ausschluß zivilrechtlicher Anfechtung eines ausreisebedingten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2007 - 5 U 74/06
    Für den Antrag auf Herausgabe des Grundstücks steht den Klägern allein der öffentlichrechtliche Rückübertragungsanspruch zu (BGHZ 118, 34), der gemäß § 13 GVG zum Verwaltungsrechtsweg gehört.

    Jedoch sind diese zivilrechtlichen Ansprüche bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 3 VermG grundsätzlich durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen, weil dieses Gesetz der Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften entgegen steht (BGHZ 118, 34).

  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 53/90

    Rechtsweg für die gerichtliche Geltendmachung der auf die Kleineinleiter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2007 - 5 U 74/06
    Das gilt aber nur, soweit es sich nach Gegenstand und Parteien um ein und denselben Anspruch handelt (MünchKomm/Wolf, ZPO, § 17 GVG Rn. 13; BGHZ 114, 1, 2).
  • BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters nach Rückgabe des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2007 - 5 U 74/06
    Dieser Zuordnung entspricht es, dass die bis dahin gezogenen Nutzungen grundsätzlich dem Verfügungsberechtigten verbleiben, der andererseits die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat (BGHZ 128, 210, 211, BGHZ 137, 183, 186).
  • BGH, 16.12.1994 - V ZR 177/93

    Herausgabe von Nutzungsentgelten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2007 - 5 U 74/06
    Dieser Zuordnung entspricht es, dass die bis dahin gezogenen Nutzungen grundsätzlich dem Verfügungsberechtigten verbleiben, der andererseits die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat (BGHZ 128, 210, 211, BGHZ 137, 183, 186).
  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2007 - 5 U 74/06
    Da den Parteien durch die Verfahrensweise die vom Gesetz gewollte Möglichkeit einer gesonderten Vorabklärung der Rechtswegfrage im Wege der Beschwerde genommen würde, bleibt dem Rechtsmittelgericht diese Überprüfung möglich und § 17 a Abs. 5 GVG greift in einem solchen Fall nicht ein (BGHZ 130, 159, 163).
  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 875/92

    Restitution und Vertragsanfechtung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2007 - 5 U 74/06
    Der Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche, die auf eine unlautere Machenschaft i.S. des § 1 Abs. 3 VermG gestützt werden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG VIZ 1997, 31).
  • VGH Bayern, 09.07.1996 - 8 CE 96.1986
    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2007 - 5 U 74/06
    Die Klage hätte wegen des Herausgabe- und Grundbuchberichtigungsantrags aber auch dann keinen Erfolg, wenn man die Unzulässigkeit des Rechtswegs durch die Sachentscheidung des Landgerichts als geheilt ansehen würde, weil die Beklagten ihre Rüge der Unzulässigkeit des Rechtswegs in zweiter Instanz nicht mehr aufrechterhalten (vgl. VGH München, NJW 1997, 1251).
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